Satzung des Vereins Bürgerinitiative Mehr Lebensqualität Herne e. V.

Präambel

Die Bürgerinitiative Mehr Lebensqualität Herne ist ein Zusammenschluss von engagierten Privatpersonen und Mitgliedern aus fünf Herner Bürgerinitiativen (BI Funkenbergquartier, BI
Vödestraße, Bl Reichsstraße, BI Stadtwald und BI Zechenweg).

Die Vereinsaktivitäten stehen unter dem Motto „Mehr Lebensqualität“ für Herner Bürgerinnen und Bürger.

Im Zusammenhang mit städtischen Bebauungs- und Freiflächenplanungen repräsentieren und vertreten wir die Interessen von Herner Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf eine nachhaltige, klimafolgengerechte, Umwelt- und Naturschutz fördernde sowie Gesundheiterhaltende / -fördernde Städte- und Freiflächenplanung in Herne.

Mit diesem Fokus setzen wir uns auch für eine aktive Bürgerbeteiligung und für ehrenamtliches Engagement in Herne ein.

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Bürgerinitiative Mehr Lebensqualität Herne und in seiner Kurzform „BI Mehr Lebensqualität Herne“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Herne.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist:
    • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes,... (§ 52 Absatz 2, Ziffer 8 der AO);
    • die Förderung des Tierschutzes (§ 52 Absatz 2, Ziffer 14 der AO);
    • die Förderung der Heimatpflege,... und der Ortsverschönerung (§ 52 Absatz 2, Ziffer 22 der AO);
    • die Förderung... , der Kleingärtnerei,...... (§ 52 Absatz 2, Ziffer 23 der AO);
    • die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger,... Zwecke (§ 52 Absatz 2, Ziffer 25 der AO);

    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    • Zu a:
      • Unterstützung und Aktionen für eine nachhaltige, klimafolgengerechte und Naturschutz-fördernde Landschafts- und Städteplanung
      • Internen Austausch zu verschiedenen Themen von städtebaulicher Planung im Sinne einer nachhaltigen Erhaltung von natürlichen Erholungsräumen und zur Erhaltung und Förderung von Gesundheit und Lebensqualität für Bewohner*innen in städtischen Bezirken
      • Aufklärungsarbeit in Bezug auf die Themen Klimaschutz-, anpassung, Umweltschutz, Naturschutz, städtischen Bebauungs- und Freiflächenplanungen und deren Auswirkungen.
      • Beantworten und Vertreten von Bürgeranfragen zu den Themen Umwelt, Gesundheit und Naturschutz (z.B. in Sitzungen der Bezirksvertretungen, der zuständigen Ausschüsse und des Rates der Stadt Herne)

    • Zu b:
      • Aktivitäten zum Erhalt und Ausbau von Tierschutzhabitaten in städtischen dicht besiedelten Stadtbezirken.

    • Zu c:
      • Aktivitäten (z. B. Baumpflanzungen, Umgestaltung von Lebensräumen, etc.) zur Steigerung der Lebensqualität durch aktive Teilhabe und Identifikation des Lebensumfeldes in dicht besiedelten städtischen Bezirken.

    • Zu d:
      • Initiativen zur Umgestaltung von brachliegenden, ungenutzten oder verdichteten Flächen in Kleingartenflächen (z. B. Neu-Grün-Anpflanzungen, Aufräumaktionen, etc.).

    • Zu e:
      • Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen für eine aktive und frühe Bürgerbeteiligung bei städtischen Bebauungs- und Flächenplanungen im Sinne von Natur- Klima-, Umwelt- und Artenschutz (z.B. konstruktiv-aktive Teilnahme an Sitzungen von Bezirksvertretungen bzw. Ausschusssitzungen der Stadt oder durch Einbringen alternativer Vorschläge)
      • Durchführung von Veranstaltungen, z.B. Informationstreffen, Mitmach-Aktionen, Diskussionsrunden, Straßenständen, Nachbarschaftstreffen, Gesprächsrunden mit Politikern, Vertretern der Verwaltung und Interessensvertretern anderer Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen (wie z.B. BUND, NABU) zur Steigerung der Lebensqualität in Herne.
      • Erarbeitung von Bürger-Beteiligungsformaten für eine frühere und aktivere Einbindung und Berücksichtigung von Bürgerinteressen in Bezug auf eine nachhaltige, Umwelt- Klima- sowie Natur- und Artenschutz-gerechte städtische Bebauungs-und Freiflächenplanung im Sinne einer bewahrenden bzw. auszubauenden Lebensqualität für die Bewohner von Herne

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck anerkennt und unterstützt.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder elektronisch beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine
    Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  3. Mitglieder haben ein Stimmrecht in Bezug auf die Aktionen und Tätigkeiten des Vereins.
  4. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
  6. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber zwei Wochen vor Monatsende schriftlich oder elektronisch in Textform zu erklären.
  7. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es
    • gegen die Satzung, Interessen oder Ziele des Vereins verstößt, oder
    • in grober Weise gegen den Verein oder seine Mitglieder vorgeht, oder
    • mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahme-/Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich oder elektronisch in Textform mitzuteilen.

  8. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Berufung eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
  9. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile desselben oder anteilige Beitragsrückerstattung.
  10. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  11. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig die Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, den Vereinszweck durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Fördermitteln.

  1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichenoderjährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag kann im Einzelfall auf Vorstandsbeschluss unterschritten werden.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Wahl des Vorstands
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
    • Entlastung des Vorstands
    • Beschluss über die Wahl einer Kassenprüferin oder eines Kassenprüfers
    • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    • Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand vorgelegte Angelegenheiten
  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Nennung der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder elektronisch in Textform einzuberufen.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie sind eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder elektronisch in Textform beim Vorstand einzureichen. ÜberAnträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von zwei Wochen eine erneute Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  6. Die/der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Ist die/der Vorsitzende verhindert, übernimmt die/der stellvertretende Vorsitzende die Leitung. Ansonsten beschließt die Mitgliederversammlung über die Versammlungsleitung.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgen Wahlen geheim. Kann bei Wahlen keine Kandidatin oder kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen, ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidatinnen oder Kandidaten ist bei Stimmengleichheit eine Stichwahl durchzuführen.
  8. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  9. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, hybrid oder rein digital stattfinden.
  10. Beschließt die Mitgliederversammlung über die Einsetzung einer Kassenprüferin oder eines Kassenprüfers, wird diese oder dieser für zwei Jahre gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nicht gewählt werden.
  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter und der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus einer/einem Vorsitzenden, einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden, einer Schatzmeisterin/einem Schatzmeister, einer Schriftführerin/einem Schriftführer.
  2. Es können bis zu vier Beisitzerinnen oder Beisitzern des Vorstandes gewählt werden.
  3. Der Verein wird durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes nach Absatz 1 gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  4. Mitglieder des Vorstands können nur stimmberechtigte Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seiner Nachfolgerin oder seines Nachfolgers im Amt.
  6. Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen; Mitglieder können eingeladen werden.
  7. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  9. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
  10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  11. Der Vorstand kann einen Beirat einsetzen, der ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen. Beiratsmitglieder haben beratende Funktion und unterstützen den Vorstand bei dessen Arbeit. Sie haben kein Stimmrecht in Vorstandsangelegenheiten.
  12. Der Vorstand kann Arbeitskreise zu verschiedenen Themenschwerpunkten einrichten.
  13. Der Vorstand besteht idealerweise mehrheitlich aus Akteurinnen/Akteuren der Zivilgesellschaft. Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Stadtverwaltung Herne, des Rates der Stadt Herne sowie Vorsitzende von städtischen Ortsverbänden oder Vorsitzende der politischen Parteien in Herne sein.
  14. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in Textform zu dokumentieren.
  15. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich im Umlaufverfahren gefasst werden. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 8 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und sein/ihr Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Herner Tafel e.V.“ Siepenstr. 12a in 44623 Herne.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
  4. Mitglieder des Vereins oder des Vorstandes dürfen durch die Liquidation nicht begünstigt werden. Insbesondere darf das Vermögen des Vereins nicht in Gänze oder in Teilen an Mitglieder fallen.
  5. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.